Freitag, 14. Juli 2017

Der Betriebsrat bestimmt mit welchem Kalender das Unternehmen arbeitet!



Ein Betriebsrat kann im Unternehmen vieles vereinfachen, muss es aber nicht. In jedem Fall ist er in einer Vielzahl von Fallgestaltungen zu beteiligen. Und was passiert, wenn dieses der Arbeitgeber vergisst, zeigt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21.02.2017, Az.: 7 Sa 441/16.
Der Arbeitgeber des Falls hatte seine Arbeitnehmer angewiesen, einen Gruppenkalender im MS-Office-Programm „Outlook“ zu benutzen.

Ein Arbeitnehmer weigerte sich jedoch. Er meinte, durch die Nutzung des Kalenders durch den Arbeitgeber bewacht zu werden, denn mit dem Gruppenkalender lassen sich im Verlauf zahlreicher Monate ein Verabredungsprofil erstellen. Außerdem sei der Betriebsrat nicht zuvor angehört und beteiligt worden.

Der Arbeitgeber erteilte dem Arbeitnehmer wegen der Nichtnutzung des Kalenders daraufhin eine Abmahnung, gegen die der Arbeitnehmer klagte. Er verlangte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Und das zu Recht! Bei dem Kalender handelt es sich um eine „technische Einrichtung“ nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Denn durch den Kalender bestand zumindest die theoretische – und wohl auch praktische – Möglichkeit, Arbeitnehmer zu überwachen.

Nach dem Gesetz hat der Betriebsrat in solchen Fällen ein Mitspracherecht. Und dieses wurde vom Arbeitgeber nicht gewahrt. Folglich war die Weisung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, den Kalender zu nutzen, unwirksam. Und daraus folgt wiederum, dass die Abmahnung unwirksam war und tatsächlich aus der Personalakte zu entfernen ist.

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