Montag, 10. Juli 2017

Morddrohungen im Arbeitsleben?



Wie Arbeitsgerichte mit einer Morddrohung umgehen, lesen Sie in diesem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (08.06.2017, Az.: 11 Sa 823/16).

Es ging um einen Sachbearbeiter des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen. Zwischen ihm und seinem Vorgesetzten gab es im Zusammenhang mit einer Personalratswahl Streitigkeiten. Der Arbeitnehmer hatte unter Vortäuschen einer Berechtigung Wahlplakate auf dienstlichen Geräten gefertigt. Auf Aufforderung zur Kostenerstattung zeigte der Mann seinen Vorgesetzten wegen Nötigung an. Daraufhin wurde allerdings gegen den Sachbearbeiter ermittelt und dieser auch wegen eines Betrugs rechtskräftig verurteilt.

Das Land NRW kündigte das Arbeitsverhältnis dann fristlos. Der Grund: Der Sachbearbeiter soll seinen Vorgesetzten in einem Telefongespräch bedroht haben. Gegen die Kündigung klagte der Mann – erfolglos. Das Landesarbeitsgericht sah es als bewiesen an, dass der Sachbearbeiter seinen Vorgesetzten mit den Worten „Ich stech dich ab“ bedroht hatte. Auch schenkte das Gericht dem Vorgesetzten Glauben, dass dieser den Sachbearbeiter eindeutig an seiner Stimme erkannt hatte.

Die Landesarbeitsrichter urteilten, dass eine Weiterbeschäftigung wegen der ernsthaften Bedrohung des Vorgesetzten nicht zumutbar war.

Fazit: Gewalt, auch wenn sie „nur“ angedroht wird, führt sehr schnell zu einer Kündigung.

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