Mittwoch, 18. Oktober 2017

Wie sicher ist Ihr Betriebsgelände bei einem Sturm?



Und wie sind Sie versichert, wenn doch etwas passiert? Diese Fragen sollten Sie klären nach diesem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.09.2017 (Az.: 9 Sa 42/17). Denn in dem Fall war ein Sachschaden an einem PKW eines Arbeitnehmers entstanden. Und den Schaden wollte nun gar nicht der Arbeitnehmer ersetzt verlangen, sondern dessen Versicherung. Mit der sollten Sie sich aber besser nicht streiten müssen.
Der Fall im Detail: Der Arbeitnehmer hatte sein Fahrzeug auf dem Betriebsgelände geparkt. Er war dann nach dem Abstellen seines Fahrzeugs im Außeneinsatz tätig und konnte sein Fahrzeug nicht weiter beobachten oder schützen. Dann kam der erwartete Sturm und ein großer Müllbehälter wurde gegen das Fahrzeug des Arbeitnehmers gedrückt. Das Fahrzeug erlitt dabei einen wirtschaftlichen Totalschaden und die Versicherung des Arbeitnehmers zahlte an diesen knapp 1.400 €. Gleichzeitig verklagte sie den Arbeitgeber auf Erstattung dieser Zahlung. Denn der Arbeitgeber sollte nach Auffassung der Versicherung sein Betriebsgelände nicht ordnungsgemäß gesichert haben.
Genau das sah das Landesarbeitsgericht genauso. Der Arbeitgeber, hier eine Gemeinde, hat ihre Verkehrssicherungspflichten fahrlässig verletzt. Es gab eine Sturmwarnung und danach wäre die Gemeinde verpflichtet gewesen, ihr Betriebsgelände auf Gefahrenquellen hin zu untersuchen und letztendlich diese potentiellen Gefahren auch zu beseitigen. Das war jedoch nicht geschehen. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers sah das Gericht ebenfalls nicht.

Jetzt heißt es in doppelter Hinsicht tätig zu werden:

- Zum einen muss nach Sturmwarnungen sichergestellt werden, dass das Betriebsgelände sicher ist
- Zum anderen sind die bestehenden Versicherungen für solche Fälle genauestens zu überprüfen. Hätte Ihre Sturmversicherung in diesem Fall für Sie gezahlt?
 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen