Die Kündigung eines Sporttrainers, der Sportlerinnen in
der Umkleidekabine mit versteckter Kamera filmt, ist selbstverständlich
möglich. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber zunächst die Ermittlungsakte
der Staatsanwaltschaft einsehen will? Was ist dann mit der 2-Wochen-Frist? Denn
eine fristlose Kündigung muss zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes
ausgesprochen werden. Die Antwort kommt vom Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom
01.11.2017, Az.: 24 Ca 4261/17).
Ein Sporttrainer filmte Sportlerinnen heimlich in der Umkleidekabine mit versteckter Kamera. Der Arbeitgeber wollte die Angelegenheit zunächst ordnungsgemäß aufklären und beantragte bei der Staatsanwaltschaft Einsichtnahme in die Ermittlungsakte. Die Akte kam dann auch, allerdings erst Wochen später. Dann sprach der Arbeitgeber tatsächlich eine fristlose Kündigung wegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung aus – jedoch Wochen später nach dem Vorfall. Deshalb meinte der Sporttrainer, die fristlose Kündigung sei verspätet und damit rechtswidrig.
Das Arbeitsgericht Berlin war anderer Auffassung. Zunächst war das heimliche Filmen in der Umkleidekabine natürlich ein Kündigungsgrund. Aber auch die 2-Wochen-Frist aus § 626 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch hatte der Arbeitgeber eingehalten. Denn eine ausreichende Kenntnis über die Kündigungsgründe hatte der Arbeitgeber erst, nachdem er von der ermittelnden Staatsanwaltschaft auf mehrere Anträge und Nachfragen hin Akteneinsicht erhalten hatte. Danach war im unmittelbaren Anschluss die Kündigung erfolgt und hatte das Arbeitsverhältnis beendet.
Ein Sporttrainer filmte Sportlerinnen heimlich in der Umkleidekabine mit versteckter Kamera. Der Arbeitgeber wollte die Angelegenheit zunächst ordnungsgemäß aufklären und beantragte bei der Staatsanwaltschaft Einsichtnahme in die Ermittlungsakte. Die Akte kam dann auch, allerdings erst Wochen später. Dann sprach der Arbeitgeber tatsächlich eine fristlose Kündigung wegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung aus – jedoch Wochen später nach dem Vorfall. Deshalb meinte der Sporttrainer, die fristlose Kündigung sei verspätet und damit rechtswidrig.
Das Arbeitsgericht Berlin war anderer Auffassung. Zunächst war das heimliche Filmen in der Umkleidekabine natürlich ein Kündigungsgrund. Aber auch die 2-Wochen-Frist aus § 626 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch hatte der Arbeitgeber eingehalten. Denn eine ausreichende Kenntnis über die Kündigungsgründe hatte der Arbeitgeber erst, nachdem er von der ermittelnden Staatsanwaltschaft auf mehrere Anträge und Nachfragen hin Akteneinsicht erhalten hatte. Danach war im unmittelbaren Anschluss die Kündigung erfolgt und hatte das Arbeitsverhältnis beendet.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen